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Gastvortrag: Konstruktive Weiterentwicklung der Rechtsordnung in der digitalen Transformation – FAU Erlangen-Nürnberg

Prof. Dr. Dirk Heckmann und Ass. jur. Fabian Wiedemann hielten am 7. Juli 2022 – im Rahmen der Ringvorlesung „Digitale Souveränität“ an der FAU Erlangen-Nürnberg – einen Vortrag zur „Konstruktiven Weiterentwicklung der Rechtsordnung in der digitalen Transformation“ und stellten sich anschließend der Diskussion mit den Studierenden und den Veranstaltern sowie Veranstalterinnen.

Nach einer kurzen Einführung in die aktuell erheblichen politischen Aktivitäten im Bereich des Digitalrechts zeichneten die beiden zunächst die Rolle und die Entwicklung des Rechts in der digitalen Transformation im Laufe der vergangenen Jahrzehnte nach. Es zeigte sich, dass das Recht von Anfang an oder jedenfalls nach einigen Anpassungen viele Interessenkonflikte im Kontext der Digitalisierung erfolgreich lösen konnte. Gleichzeitig gehen die Veränderungsprozesse inzwischen aber auch so weit, dass von einer Disruption durch die digitale Transformation zu sprechen ist, die bisher ungeklärte rechtliche und gesellschaftliche Probleme aufwirft. Diese techonologiebedingte Disruption wurde an der Allgegenwärtigkeit von Datenverarbeitung, der Autonomisierung und Flexibilisierung, der Konvergenz der Medien, der Entstehung einer plattformzentrierten Digitalwirtschaft und der Regelsetzungsmacht Privater festgemacht.

Prof. Dr. Dirk Heckmann und Fabian Wiedemann konzentrierten sich anschließend auf die Regulierungsbemühungen in Bezug auf die Plattformwirtschaft und widmeten sich insbesondere der Frage, warum diesbezügliche Regulierung durch Kartellrecht und Datenschutzrecht (bisher) an Grenzen stößt. Schließlich wurden Ideen für eine künftig bessere Regulierung der Plattformwirtschaft angesichts der Unzulänglichkeiten beim grundrechtlich gebotenen Schutz in diesem Kontext diskutiert. Dies erfordere eine Refokussierung auf unsere anthropozentrische Werteordnung, die einerseits zu einer intensiveren Regulierung dieses Sektors führen (z.B. durch per se-Regeln) und überdies eine staatliche Mitgestaltung des digitalen öffentlichen Raums im Sinne der Daseinsvorsorge miteinschließen müsse, so Prof. Heckmann.